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So, 14.12.2025

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Meldung des Todesfalls: Sonstige Versicherungen

Bestehende Versicherungsverträge (z.B. Haushaltsversicherung, Zusatzkranken- bzw. Unfallversicherung) müssen von den Hinterbliebenen bzw. Erbinnen/Erben gelöst oder geändert werden. Meist genügt ein formloses Schreiben (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).

Achtung:

Bei Versicherungen, die im Todesfall eine Leistung erbringen (z.B. Lebensversicherung), ist es empfehlenswert, das Versicherungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. Damit vermeiden Sie auch, dass weitere Prämienvorschreibungen an die Adresse der Verstorbenen/des Verstorbenen geschickt werden.

Auf die Versicherungsleistungen kann allerdings erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens Anspruch erhoben werden.

Hinweis:

Polizzen, die auf eine namentlich genannte "begünstigte Person" lauten, können nur von dieser eingelöst werden. Ist diese Person ebenfalls bereits verstorben, müssen Sie einen Gerichtsbeschluss vorlegen, aus dem die/der nunmehr Begünstigte hervorgeht.

Falls Sie eine Versicherungsleistung beanspruchen wollen, müssen Sie dem Versicherungsinstitut in der Regel folgende Dokumente vorlegen:

Letzte Aktualisierung: 08.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion